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Warnung! Z06 bei mobile.de! Vorsicht! - Druckversion

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- Testfahrer - 19.05.2015

Bei Allem wäre es jetzt an der Zeit und fair, den VK in den Thread zu laden, um jedweden weiteren Spekus und Trübfischereien Einhalt zu gebieten.

Hatte früher mal bei Ebay im Sicherheitsforum zu tun, dort war es normal angeprangerte VK in den Thread zu laden.
Das hat manchmal nette Belustigungen, aber auch Klarstellungen - und sogar Strafverfahren gebracht Blaulicht


- Tom V - 19.05.2015

hier hat keiner ein Foto gezeigt, weder das vom tatsächlichen Unfallfahrzeug, noch das was der Händler dem Anfragenden gezeigt hat.

Ich bezweifle dass hier jemand anhand eines Fotos die tatsächliche Schadenshöhe, geschweige denn die tatsächlich aufgebrachten Wiederherstellungskosten beurteilen kann.

Dass der Händler den Unfall, zumindest in der Mobile.de Anzeige verschweigt, steht ja außer Frage.
Die Frage ist: muss er das? (ich weiß nicht wie da die Rechtslage ist)
Reicht es wenn er es ungefragt einem Interessenten mitteilt?

Nächste Frage: kann man ihm einen Strick draus drehen wenn er die Schadenshöhe laut Gutachten gar nicht kennt und eine wesentlich niedrigere Schadenshöhe vorgibt? (nur eine Annahme....)


- Corvette Captain - 19.05.2015

Zitat Anfang: (Testfahrer)
>>So ist es Aufgabe der Werkstatt bei Gutachterbeauftragung so "viel wie möglich" rauszuholen.....und so kann man dann auch mit dem Kunden zbs. einen Extrabonus absprechen.<<
Zitat Ende

Ich verstehe nicht ganz... Welcher "Extrabonus"? Könnte man das eventuell als Versicherungsbetrug bezeichnen?

Grüße
Peter
Hallo-gruen


- C53 - 19.05.2015

- habe mal eine Frage zur Begutachtung von Gebrauchtwagen durch Prüfstellen

bzw. Sachverständige.

Nehmen wir an ich lasse einen Gebrauchtwagen, gg. Rechnung, von einer Prüfstelle

(ADAC, DEKRA o.ä.). prüfen - und ein beseitigter Unfallschaden wird nicht erkannt haarsträubend

Die Haftung ist bestimmt ausgeschlossen - Frage

Hallo-gruen H1


- Molle - 19.05.2015

Die ist ganz sicher ausgeschlossen


- Testfahrer - 19.05.2015

Zitat:Original von Corvette Captain
Zitat Anfang: (Testfahrer)
>>So ist es Aufgabe der Werkstatt bei Gutachterbeauftragung so "viel wie möglich" rauszuholen.....und so kann man dann auch mit dem Kunden zbs. einen Extrabonus absprechen.<<
Zitat Ende

Ich verstehe nicht ganz... Welcher "Extrabonus"? Könnte man das eventuell als Versicherungsbetrug bezeichnen?

Grüße
Peter
Hallo-gruen


Keine Ahnung warum einige Leute immer nur einseitige Intentionen haben........Die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe ist nun mal der Anspruch des Kunden, auch wenn er NICHT repariert, das ist schon mal logo......und wenn ich nun als Werktstt zum Kunden sage: " Guck mal, das und das ,das brauchen wir nicht erneurn, oder willst Du ein neues Seitenteil lieber haben statt die Instandsetzung desgleichen ohne Rest-Spuren".....da wird fast jeder Kunde sagen, dass er lieber die Rep statt den Tausch des Heckkotflügels(Seitenteil) haben will, zumal die Rückverformung keinen großen Eingriff darstellt, der Teiletausch aber schon.....und wenn das Eine im Vergleich zum Anderen nun mal 10 Mille spart, kann man doch mit dem Kunden, sofern über Abtretung repariert und kassiert wird, einen Extrabonus abklären, denn man hat ja nicht laut GA repariert/ reparieren müssen.

Geht natürlich nur,wenn man als Werkstatt auch abrechnet laut Gutachten, also nicht auf Rep-Rechnung, weil dann müßte man ja das Seitenteil wie im GA aufführen, was es aber nicht ist ( also nicht ausgetauscht), also wäre das Betrug.

Man kann auch als Werkstatt auf Gutachtenbasis wie der Kunde abrechnen.
Die verbuchen dich dann in der Uniwagnis, aber da kann man mit leben.


- Testfahrer - 19.05.2015

Zitat:Original von Tom V
hier hat keiner ein Foto gezeigt, weder das vom tatsächlichen Unfallfahrzeug, noch das was der Händler dem Anfragenden gezeigt hat.

Ich bezweifle dass hier jemand anhand eines Fotos die tatsächliche Schadenshöhe, geschweige denn die tatsächlich aufgebrachten Wiederherstellungskosten beurteilen kann.

Dass der Händler den Unfall, zumindest in der Mobile.de Anzeige verschweigt, steht ja außer Frage.
Die Frage ist: muss er das? (ich weiß nicht wie da die Rechtslage ist)
Reicht es wenn er es ungefragt einem Interessenten mitteilt?

Nächste Frage: kann man ihm einen Strick draus drehen wenn er die Schadenshöhe laut Gutachten gar nicht kennt und eine wesentlich niedrigere Schadenshöhe vorgibt? (nur eine Annahme....)


Ich sehe hier nur ein Problem , wenn der Kunde das Aute per Inserat vorab anzahlen will oder so.

Spätestens dann MUSS der VK die Katze aus dem Sack lassen, zumindest das was er weiß.

Wie gesagt, das fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie die Vorenthaltung maßgeblicher Infos berechtigen zum Wandel.

....An einem neulich in den Medien gegangenen Fall, der vor dem BGH entschieden wurde, wo ein Händler aus Lindau meine Kundin aus Wangerooge beschissen hat und nun vom BGH es schwarz auf weiss hat, das er das Auto zurücknehmen muß, war ich nicht ganz unbeteiligt.


Vollständige Beschreibung des Verkaufsgegenstandes - Axel Pfeiffer - 19.05.2015

Hallo,

in den AGB von Mobile.de gilt für Verkäufer:

"Der Teilnehmer ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf das Fahrzeug (insb. Datum der Erstzulassung und Kilometerstand), die Rechtsverhältnisse...." zu machen.
Und weiter heißt es:"...Offenbarungspflicht für bekannte reparierte Vorschäden nicht unerheblichen Umfanges."

Die gleichen Aussagen stehen so in den ebay-AGB.

Ich denke, damit ist alles klar.

Grüße
Axel


- Tom V - 19.05.2015

yepp, alles klar!


RE: Vollständige Beschreibung des Verkaufsgegenstandes - Testfahrer - 19.05.2015

Zitat:Original von Axel Pfeiffer
Hallo,

in den AGB von Mobile.de gilt für Verkäufer:

"Der Teilnehmer ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf das Fahrzeug (insb. Datum der Erstzulassung und Kilometerstand), die Rechtsverhältnisse...." zu machen.
Und weiter heißt es:"...Offenbarungspflicht für bekannte reparierte Vorschäden nicht unerheblichen Umfanges."

Die gleichen Aussagen stehen so in den ebay-AGB.

Ich denke, damit ist alles klar.

Grüße
Axel

Die könnten genau so gut in den AGB schreiben, dass jeder Verkaufserfolg dazu führt, dass mein seine Frau dort zu freien Verfügung der Geschäftsführer abgeben muß, na und, welche Aussenwirkung soll und kann das schon entfalten??

Wer etwas verkauft hat grundsätzlich die Pflicht, es korrekt zu beschreiben,um so mehr, wenn es um ein Fahrzeug geht.
Aber, man kann nur das angeben, was man weiß. Nicht mehr und nicht weniger.
Darum wird bei manchen Kollegen gerne was um "Ecken" gedreht, sodass der Letzte nachweisbar keine Kenntnis hat/te.

Das aber schützt ebenfall nicht vor Wandlungsrechten des Käufers.
Wußte der VK nichts, muß er trotzdem die Wandlung machen und im Innenverhältnis sich an seine eigene Bezugsquelle richten.

Das war früher schon so, wenn ein unterschlagenes Auto durch zig Händlerhände ging........der Letzte hatte das Pech das beschlagnahmte Auto zurückgeben zu müssen, auch wenn er es "bezahlt" hatte. Dann mußte er sehen, dass er sein Geld von seinem Zubringer bekommt usw.usw.







Auch steht ja schon oben weiter bezüglich TÜV/DEKRA, wenn die ein Fahrzeug durchchecken und keinen reparierten Unfall finden, weil zu gut repariert, dass sie nicht haften......wie denn auch.

Hat denn jemand Ansprüche gegen einen Anwalt im Falle des Unterliegens oder soll der nun haften für die Richter???

So undenkbar es ist, dass man Geld vom Anwalt bekommt, weil er einen Fall angenommen hat, aber dann unterlegen war, so wäre es hier auch mit Ansprüchen.........