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- chevyunger - 06.10.2009 Zur Aufhellung und Zusammenfassung, damit nicht so viel Unsinn unkommentiert stehen bleibt: Steuerrecht und Zivilrecht habe (zumindest in diesem Fall) nichts miteinander zu tun. Die Mängelgewährleistung muß zunächst erstmal jeder Verkäufer leisten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantie. Soweit also Private untereinander die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen gilt sie auch dort. Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden, allerdings darf beim Verbrauchsgüterkauf die Verjährung für Gebrauchtwaren nicht unter einem Jahr liegen. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache kauft. Hier sind dann auch Unternehmer betroffen, die zwar in Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit die Sache veräußern, weil die Sache ihrem Unternehmen zuzuordnen war, tatsächlich aber in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Sache genau so viel Ahnung haben wie der Verbraucher, z.B. der Arzt, der seinen Porsche aus dem Betriebsvermögen verkauft. Der Grund für die Regelung (ich unterstütze die Regelung nicht!) liegt hierbei nicht in der besseren Kenntnis der Materie, sondern in der allgemein (vermeintlich) besseren Kenntnis von Geschäftsabläufen beim Unternehmer. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als grundsätzlich schwächer an. Das Problem hat sich mE allerdings relativiert, da die Gerichte, zumindest in den diversen mir bekannten Fällen, durchaus erkannt haben, dass altersgemäßer Verschleiß keinen Mangel darstellt und auch kurz nach dem Verkauf entstandene Probleme keinen Gewährleistungsanspruch auslösen müssen, wenn sie auf allgemeinen Verschleiß zurückzuführen sind. Schwarze Schafe mußten allerdings, im Gegensatz zu früheren Zeiten, auch schon mal ein Auto zurücknehmen, weil sie eben Mängel verschwiegen hatten und sich jetzt nicht mehr mit "gekauft, wie besehen" rausreden konnten. Den Nicht-Fachleuten sollte man den Verkauf an einen anderen Unternehmer (Inzahlungnahme) empfehlen, da hier unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft werden kann. Sobald Umsatzsteuer ins Spiel kommt, ist der Händler wahrscheinlich der einzige Anlaufpunkt. - speed300 - 06.10.2009 wegen einen Auto vor Gericht gezerrt zu werden finde ich zum.. ![]() z.B. das Getriebe, wenn es kaputt geht. Schwer nachzuweisen ob es von alleine defekt ging oder der Käufer sich z.B. verschaltet hat.. ![]() ![]() War vieleicht der hinter Gedanke die Gerichte und RA zu beschäftigen? Also Unfallfreiheit und Laufleistung sollten beanstandbar sein wenn mann festellt das es anders ist. Rest finde ich, sollte wieder abgeschafft werden. Nicht umsonnst ist die Neuwagen Garantie (Gewährleistung) begrenzt. Gruß W. - Vette58 - 06.10.2009 Der Gesetzgeber hatte bei diesen Regelungen ja nur den Schutz der Verbraucher im Sinn. Problematisch daran ist, dass der vernünftig kalkulierende Gewerbetreibende (Rückstellungen für Gewährleistungskosten bildend) oft ein Preisproblem gegenüber der Bude hat, deren Ziel nicht unbedingt Nachhaltigkeit sondern Gewinnoptimierung ist. Das der Verbraucher hier dann mit dem nicht mehr vorhandenen Gewährleistungsgeber im Regen steht, ist leider die Folge daraus. Trotzdem sind die Rahmenbedingungen erstmal für alle gleich. Manchmal steigt die Lernkurve des "Billigkäufers" halt erst nach dem ersten Schaden. Gruß Uli - chrisl - 22.11.2011 Kann mir jemand sagen wie der aktuelle Stand ist ? Wie macht Ihr es ? Wie lange muss denn das Auto dann in meinem Privatbesitz sein (angemeldet) bis ich es wieder verkaufen kann/darf ? ![]() Gruss Chris - chrisl - 23.11.2011 Kann mir denn keiner dazu was sagen ? ![]() ![]() - chevyunger - 24.11.2011 Ich hatte den aktuellen Stand oben abschließend beschrieben, das Gesetz wurde seither nicht geändert. - chrisl - 24.11.2011 Danke für die Antwort, jetzt weiss ich schonmal dass es immer noch gleich ist seit 2009. Was für mich noch interessant wäre, ist meine letzte Frage bzgl. der Zeit die der Wagen dann im Privatbesitz sein sollte, bis man ihn weiterverkaufen kann. - chevyunger - 24.11.2011 Hallo Chrisl, es gibt keine Zeitvorgabe. Wenn ein Auto von Privat verkauft wird, gelten sofort andere Regeln als vom Unternehmer an Verbraucher. Wird Dir beim Privatverkauf nachgewiesen, dass ein Zwischenverkauf nur zur Umgehung der Verbraucherschutzregeln stattgefunden hat, dürften trotzdem die Verbraucherschutzregeln Anwendung finden. Vermutlich liegt dann auch Betrug vor. Je kürzer die Zeitspanne zwischen den Verkäufen ist, desto eher wird eine Umgehung vermutet. Gibt es andere, gute Gründe für den Zwischenverkauf, scheidet eine Umgehung wohl aus. Gleiches dürfte für einen langen Zeitraum zwischen den Verkäufen gelten. tschüß Matthias edit: wg akuter Rechtschreibschwäche |