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bräuchte mal einen juristischen Rat! - Druckversion

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- RainerR - 17.10.2012

Wie soll ein Händler vor Ankauf feststellen, ob das Auto erhöhten Ölverbrauch hat, wie in diesem Falle
angebliche 0,5 Ltr. auf 100 km? Der Händler kann nicht ein Fahrzeug, das er in Zahlung nimmt, vorher
über hunderte von Km Probe fahren, um einen ev. zu hohen Ölverbrauch auf die Spur zu kommen. Die
Aussage, der Händler müsse das Auto vor Ankauf technisch prüfen, ist zwar richtig aber nicht in allen
Punkten durchzuführen,

Gruss RainerR


- Oeli - 17.10.2012

Zitat:Original von RainerR
Wie soll ein Händler vor Ankauf feststellen, ob das Auto erhöhten Ölverbrauch hat, wie in diesem Falle
angebliche 0,5 Ltr. auf 100 km?

Mir stellt sich die Frage, wie will er das im Nachhinein beweisen? Der Motor wurde ja mittlerweile getauscht.

Und weiter, warum kam es zum Motorschaden? Wenn der erhöhte Ölverbrauch bekannt war, war doch von einem vorhandenen Schaden auszugehen. Hätte man dann nicht auf den Betrieb des Motors verzichten sollen/müssen, um einen Folgeschaden zu vermeiden. Also den neuen Motor würde ich nicht bezahlen und den erhöhten Ölverbrauch soll er erstmal beweisen, das wird schwer nach erfolgtem Motorwechsel.


- BMWZX40 - 17.10.2012

Wer weis ob da überhaupt ein Motoschaden vorlag! dumdidum


- speed300 - 17.10.2012

Zitat:Original von Corvalex
@Wenzel: Die Verkürzung auf 1 Jahr bei gebrauchten Gütern macht natürlich nur Sinn, wenn Gewährleistungspflicht gegeben ist, z.B. bei Gebrauchtwagenhändlern Feixen
Wenn sie´s vergessen, sind sie automatisch 2 Jahre in der Gewährleistungspflicht!

Mir ging es doch jetzt nur um Privat, nicht um Händler. Wenn die Floskel vergessen wurde, wie lange dann der Privatmann die Gewährleistung an der Backe hat.

Aber der Uli hat es bereits beantwortet.

2 Jahre.......unfassbar ........ Kopfschütteln

Gruß

W...


- Cardinal58 - 17.10.2012

Zitat:Wer weis ob da überhaupt ein Motoschaden vorlag!

...eben! Bei selbstständiger Reperatur innerhalb der Gewährleistungsfrist kann der mögliche Defekt u.U. nicht mehr nachgewiesen werden.

Damit dürfte die mögliche Gewährleistung hinfällig sein.

Aber gut zu wissen, das man auch als Privatperson die Gewährleistung expliziet ausschließen muß.

Grüße
Michael


- speed300 - 17.10.2012

es gab keine Gewährleistungsfrist.... dumdidum das mal nebenbei gesagt.

W...


- Zaphod - 17.10.2012

Hm, ein Benziner, der mit 1:20 Gemisch betrieben wird (und das ist es, wenn auf 100km/10l Sprit ein halber Liter Öl kommt), sollte dermaßen blau qualmen und stinken, daß selbst ein blinder Händler dies feststellen müsste.
Abzocker...
Schätzungsweise hat er gerade ein baugleiches Fahrzeug auf dem Hof gehabt, schnell die Motoren überkreuz getauscht, und zieht die Masche gleich doppelt ab Idee dumdidum


- GFoL - 17.10.2012

Noch einmal. Auch wenn ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde, so muss dieser auch wirksam sein! Er ist jedenfalls dann unwirksam, wenn:
  • Ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft hat (hier nicht anzunehmen, da der Käufer Autohändler ist)
  • Soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat (hier vorstellbar, wenn der Verkäufer zugesichert hat, der Motor laufe toll und ohne Ölverbrauch)
  • Der Verkäufer den Käufer arglistig getäuscht hat.

Im vorliegenden Fall hat der Autohändler jedenfalls alles richtig gemacht. Er hat:
  1. Versucht einen möglichen Ausschluss der Gewährleistung zu umgehen, indem er sich auf Arglist beruft.
  2. Dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung eingeräumt. Nach geltendem Recht hat nämlich der Verkäufer das Recht auch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung). Erst wenn dieser diese verweigert, kann der Käufer eine Selbstvornahme durchführen und dann etwaige Kosten vom Verkäufer verlangen.
  3. Den Ablauf einer angemessenen Frist abgewartet. Mehr noch. Vorliegend hat der Threadersteller ja sogar eine Nacherfüllung verweigert. Damit ist der Weg für eine Selbstvornahme frei.

Der Verkäufer wird jedoch trotzdem in Schwierigkeiten kommen. Im Zivilprozess hat jede Partei das zu beweisen, dem widersprochen wird. Der Verkäufer müsste also beweisen, dass:
  1. ein Sachmangel bei Übergabe des Wagens vorlag. Da kein Verbrauchsgüterkauf vorlag, greift nicht einmal die Vermutung in zeitlicher Hinsicht zu Lasten des Verkäufers.
  2. der Verkäufer davon wusste und dies verschwieg.

Zwar ist die Position des Käufers nicht sonderlich stark, gleichsam nicht aussichtslos. Deshalb würde ich einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.

Vielleicht sollte man darauf verweisen, dass gerade die BMW N55 Motoren reihenweise ihr Leben aushauchen, auch mit plötzlich auftretendem erhöhtem Ölverbrauch. Dies sollte gerade einem Autohändler bekannt sein, weshalb ich sogar die Sachmangeleigenschaft angreifen würde...


- BMWZX40 - 17.10.2012

Bin ja schon mit edgar in kontakt! Yeeah!


- speed300 - 17.10.2012

GFoL

Die Richter entscheiden öfters zu Gunsten des Verbrauchers da er nicht Geschäfte tätigt, wie ein Autohändler.
Der Autohändler kann sein Minusgeschäft von der Steuer absetzen und mit neuen Geschäft das Geld wieder verdienen.

Deshalb tendiere ich zum diesen Fall, dass der Händler nichts oder Vergleich von kleine Summe X bekommt.

Wir werden es hoffentlich erfahren... Prost!

Gruß

W...