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Orangene Blinker für den TÜV - Druckversion

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- Frank the Judge - 29.01.2009

Christian, das Gesetz gibt es schon sehr lange (sicherlich seit 20 Jahren). Weiter oben habe ich geschrieben, dass es merkwürdigerweise erst seit relativ kurzer Zeit von den Prüfern umgesetzt wird.


- cocosisland - 29.01.2009

Hi,

jetzt will ich es aber auch wissen Hilfe!!

Auszug Briefeintag von 1971:
§49a: Seitenmakierungsleuchten vorn + hinten.
§49a: Zwei Zusätzliche Rückstrahler.
§54: Nr.2 Blinkleuchten rot.
ist mit Ausnahmegenemigung gem. §70 StVZO des Senators für Inneres in Bremen vom 23.10.69 Az.: 322 (123-03-30/9) - genehmigt worden.
Diese Eintragung ist im KFZ-Schein zu übernehmen.

Teil 1: klar
Teil 2: was ist mit zwei zusätzlichen Rückstrahlern gemeint???
Teil 3: bezieht sich dieses nun auf die hinteren Blinker oder die seitlichen Blinker hinten?
Teil 4: §70 StVZO gibt es nicht mehr und ist nun eine Verwaltungsvorschrift, verstanden. Was heißt das auf Hochdeutsch, gilt alles nicht mehr???

Ist deshalb intesessant, weil meine eine 71er ist und natürlich die seitlichen Blinker rot sind und ich eine Hauptabnahme benötige, weil sie etwas zu lange aus dem Verkehr war...

Gruß Andreas


- Pirr2282 - 29.01.2009

Hi Andreas,
die rote Blinklichter beziehen sich nur auf hinten!.

Seitliche Rote Lichter sind nicht erlaubt!!!!Entweder in orange ändern(wie vorne)oder funktions untüchtig machen.Selbst bei meiner 69er war und ist das nicht gestattet,leider!
Sonst gibts kein Gutachten!


Hallo-gruenChristian


- Nero - 29.01.2009

Zitat:Original von cocosisland
Auszug Briefeintag von 1971:
§49a: Seitenmakierungsleuchten vorn + hinten.
Seitenmarkierungsleuchten waren 1971 weder gelb noch rot zulässig, daher war für vorne und hinten eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Häufig wird auch verlangt, das die vorderen seitlichen Leuchten als Blinker geschaltet werden , da die Sichtwinkel der vorderen Blinker nicht den hiesigen Vorschriften entsprechen.
Die Originalschaltung mit abwechselndem blinken bei eingeschaltetem Licht ist nicht zulässig.

heutzutage ist braucht man die Ausnahmegenehmigung nur für die hintere rote Seitenmarkierungsleuchte.
Es gibt ein "Merkblatt für die Begutachtung von Fz (insbesondere Pkw) nach § 21 u über
mögliche Ausnahmen von § 70". In diesem ist geregelt, für welche Abweichungen von der StVZO Ausnahmegenehmigungen erteilt werden sollen und für welche nicht.
Lt. diesem Merkblatt sind Ausnahmen für die hinteren roten Seitenmarkierungsleuchten möglich, mich wundert es deshalb, dass anscheinend viele wegen den Dingern Zicken machen.

Zitat:§49a: Zwei Zusätzliche Rückstrahler.
Die amerikanischen Rückstrahler besitzen keine hier gültige Bauartgenehmigung, deshalb müssen zwei zusätzliche, bauartgenehmigte Rückstrahler angebracht werden.

Zitat:§54: Nr.2 Blinkleuchten rot.
darüber wurde ja schon genügend geschrieben. Für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.1970 zugelassen wurden, wird eine Ausnahegenehmigung benötigt. Seit 1998 (da wurde das o.g. Merkblatt veröffentlicht) sollten für rote Blinker keine Ausnahmen mehr genehmigt werden, da aber "sollen" in dem Merkblatt steht, wird das trotzdem offensichtlich recht willkürlich behandelt.
Wie FTJ bereits schrieb, gibt es immer wieder mehr oder weniger nachdrückliche Anweisungen an die Sachverständigen und Behörden, dass man sich doch an das Merkblatt zu halten hat. Diese Anweisungen erfolgen aber auch auf Länderebene, daher gibt es auch regionale Unterschiede, wie das gehandhabt wird bzw. wurde.

Zitat:
Teil 3: bezieht sich dieses nun auf die hinteren Blinker oder die seitlichen Blinker hinten?
Teil 4: §70 StVZO gibt es nicht mehr und ist nun eine Verwaltungsvorschrift, verstanden. Was heißt das auf Hochdeutsch, gilt alles nicht mehr???
die roten Leuchten hinten an der Seite sind keine Blinker, sondern Seitenmarkierungsleuchten.

den §70 StVZO gibt es immer noch. Darin ist geregelt, dass Ausnahmen genehmigt werden können und von wem Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können.

Zitat:Ist deshalb intesessant, weil meine eine 71er ist und natürlich die seitlichen Blinker rot sind und ich eine Hauptabnahme benötige, weil sie etwas zu lange aus dem Verkehr war...
seit der Einführung der FZV ist auch nach längerer Stillegung keine Abnahme nach §21 StVZO erforderlich. Es genügt eine normale HU+AU.
Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre abgemeldet ist (solange werden die Fahrzeugdaten beim KBA gespeichert) oder der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist (dann können die Fahrzeugdaten von dort übernommen werden).


- Stingray77 - 29.01.2009

Mal eine blöde Nachfrage: Ihr redet doch alle von der Zulassung bzw. Baurat (also erste Inbetriebnahme D oder Umschreibung von 07 auf H, o.ä.) und nicht von der üblichen TÜV-Vorführung, richtig?
Habt mich total verunsichert.......


- Pirr2282 - 29.01.2009

Hi,
nicht kirre machen lassen. Ich sprach von " 07er zum H- kennzeichen. ok?

Feixen Feixen Feixen

Hallo-gruenChristian


- Stingray77 - 29.01.2009

Na, dann bin ich ja beruhigt..... (Ob wohl es mich in D auch nicht wirklich wundern würde, wenn mir irgendwann - trotz "eingetragen" - ein Prüfer mal Streß wegen meiner roten Rücklichter machen würde........)


- Frank the Judge - 29.01.2009

Zitat:§49a: Zwei Zusätzliche Rückstrahler.

Teil 2: was ist mit zwei zusätzlichen Rückstrahlern gemeint???
Die weiter oben beschriebenen Katzenaugen.


Zitat:Ihr redet doch alle von der Zulassung bzw. Baurat (also erste Inbetriebnahme D oder Umschreibung von 07 auf H, o.ä.) und nicht von der üblichen TÜV-Vorführung, richtig?
Nein, für eine normale HU ist das alles nicht relevant, wenn die roten Blinker bereits eingetragen sind. Da sagt keiner was.
Auch nicht bei Modellen, die nach 1970 zugelassen wurden.




Zitat:Seitliche Rote Lichter sind nicht erlaubt!!!!Entweder in orange ändern(wie vorne)oder funktions untüchtig machen.Selbst bei meiner 69er war und ist das nicht gestattet,leider!
Rote seitliche hintere Leuchten sind erlaubt. Allerdings nur dann, wenn sie eine bauliche Einheit mit dem Rücklicht bilden. Beispiele sind der letzte Chevy S10 oder der aktuelle 5er BMW. Die Corvette hat sowas leider nicht. Deshalb dort nur in gelb.


- 82coled - 29.01.2009

Sobald es im KFZ Schein steht, sollte der Pruefer die Fuesse ruhig halten (muessen). Nach Wiedereinfuerhung meiner (nach 10 Jahren Ausland) wollten die FFT Zulassung auch erstmal die Paragraph 70 Ausnahmegenehmigung rauswerfen (fuer den blauen Sonnenstreifen, die Warnblinker Anordnung im Innenraum und eben auch den roten Blinkern hinten). Da ich den Originalen Brief nicht mehr hatte (Haben die Amis mir abgenommen beim Eintragen dort) musste ich eine Duplikat anforden.. 6 Wochen mehr warten.. Aber: Da drin standen die ganzen Aussnahmen drin und schon war die Paragraph 70 Aussnahmen nicht mehr erwaehnt worden. Kein Pieps mehr deswegen. Nur noch das 32cm Schild vorne wurde auf 36cm geaendert und gut war.

Die haben sogar bei den Seiten markern und den fehlenden Katzenaugen nicht gemuckt. dumdidum Mal schauen was das beim TUeV wird naeschtes Jahr.


- man-in-white - 29.01.2009

Zitat:Zitat: §49a: Zwei Zusätzliche Rückstrahler.

Die amerikanischen Rückstrahler besitzen keine hier gültige Bauartgenehmigung, deshalb müssen zwei zusätzliche, bauartgenehmigte Rückstrahler angebracht werden.
Auf Neudeutsch sind das die wunderbar harmonisch aussehenden Katzenaugen. / Reflektoren.

Ich habe hinten rote Seitenmarkierungsleuchten - wie immer, abhängig vom Prüfer.

Wobei der Witz ist, das die großen Volvo Kombi, der Cayenne, der 5-er BMW etc? mittlerweile auch rote seitlich zu sehenden Lampen haben. Daß die in den Gläsern der heckbeleuchtung integriert sind mag zwar ein Argument vom Amt sein, verstehen kann man das aber nicht. Wo ist der Unterschied, ob das rote Leuchten aus seperaten Lampen oder von den Rückleuchten kommt?????
Frank