16.01.2004, 18:38
@Manni
Ich habe da ein Urteil gefunden was die Sachlage recht gut wiedergibt:
OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-09-17
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Arglistige Täuschung beim Unfallwagenkauf
Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen "arglistiger Täuschung" schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle.
Gruß Thomas
Ich habe da ein Urteil gefunden was die Sachlage recht gut wiedergibt:
OLG München
2002-07-12
21 U 1608/01
Rechtsbereich/Normen: § 89 a HGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-09-17
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Arglistige Täuschung beim Unfallwagenkauf
Wer beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs frühere Unfallschäden verharmlost oder erkennbar nahe liegende Schäden dem Käufer gegenüber nicht erwähnt, macht sich wegen "arglistiger Täuschung" schadensersatzpflichtig.
Dies zumindest entschieden die Richter des OLG München zu Gunsten eines Autokäufers. Dieser war vom Verkäufer zwar darüber informiert worden, dass es sich bei dem Objekt der Begierde um einen Unfallwagen handele, gleichzeitig war ihm jedoch versichert worden, es seien lediglich Blech- und Glasschäden entstanden. Als sich später herausstellte, dass der Wagen auch einen Rahmenschaden erlitten hatte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Der Verkäufer habe direkt nach dem Unfall die Fotos von dem Fahrzeug gesehen und somit über den Rahmenschaden Bescheid wissen müssen. Allein der Umstand, dass dieser Schaden vollständig und sachgerecht repariert worden sei, spiele für den Schadensersatzanspruch keine Rolle.
Gruß Thomas
"Oa Paradies is imma dann, wenn oana da is, dea wo aufpasst, dass koa Depp nei kimmd."
- Brandner Kaspar
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