03.12.2015, 12:43
Sofern der Händler dem ZdK angehört, besteht auch noch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens. Der Händler ist dabei an den Spruch der Schlichter gebunden, der Käufer nicht. Er kann also dann immer noch klagen, falls er mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden ist. Ein Gutachten von einem SV würde ich aber trotzdem erstellen lassen, zur Beweissicherung.
Gruß, Midnight-Cruiser