14.01.2026, 11:45
Ihr werft einiges durcheinander.
Die eine Sache bei Motortuning/-umbauten ist die Eintragung.
Hier ist sehr viel möglich, auch Motoren anderer Baureihen etc., Prüfer muss es eintragen.
Die andere Sache ist das H-Kennzeichen.
Hier ist im Anforderungskatalog des TÜV Süd klar geregelt, was in Bezug auf das H-Kennzeichen geht und was nicht.
● Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
● Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
● Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
● Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
● Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
Bei Veränderungen am Motor gilt die Nebenbedingung "zeitgenössisch", das heißt, das was spätestens zehn Jahre nach EZ zulässig war.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass nicht zeitgenössische Änderungen auch zulässig sind, wenn diese nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden. Damit geht dann wieder alles, was damals eingetragen wurde. (Das hatte ich oben schon geschrieben)
Mit dem letzten Punkt hat z.B. auch diese Corvette das H-Kennzeichen völlig problemlos erhalten:
![[Bild: aco_02.jpg]](http://www.reitz-net.de/bilder/aco_02.jpg)
Anforderungskatalog für das H-Kennzeichen des TÜV Süd:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/...dtimer.pdf
Gruß
JR
Die eine Sache bei Motortuning/-umbauten ist die Eintragung.
Hier ist sehr viel möglich, auch Motoren anderer Baureihen etc., Prüfer muss es eintragen.
Die andere Sache ist das H-Kennzeichen.
Hier ist im Anforderungskatalog des TÜV Süd klar geregelt, was in Bezug auf das H-Kennzeichen geht und was nicht.
● Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
● Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
● Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
● Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig.
● Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
Bei Veränderungen am Motor gilt die Nebenbedingung "zeitgenössisch", das heißt, das was spätestens zehn Jahre nach EZ zulässig war.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass nicht zeitgenössische Änderungen auch zulässig sind, wenn diese nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden. Damit geht dann wieder alles, was damals eingetragen wurde. (Das hatte ich oben schon geschrieben)
Mit dem letzten Punkt hat z.B. auch diese Corvette das H-Kennzeichen völlig problemlos erhalten:
![[Bild: aco_02.jpg]](http://www.reitz-net.de/bilder/aco_02.jpg)
Anforderungskatalog für das H-Kennzeichen des TÜV Süd:
https://www.tuvsud.com/de-de/-/media/de/...dtimer.pdf
Gruß
JR
![[Bild: cf_sig_2009.jpg]](https://www.reitz-net.de/bilder/cf_sig_2009.jpg)
Es ist schade, dass nicht mehr das Erreichte zählt, sondern das Erzählte reicht!


