Hier noch die Antwort vom ADAC:
Ich vermute,ich muss eine andere Reifengeschwindigkeit eintragen lassen, sonst wir das zu teuer ...
Mathias, Du hattest mal wieder so was von recht!
"maßgeblich für die zulässige Bereifung Ihrer Corvette C1 (Bj. 1959) sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren, insbesondere die dort vermerkte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und der geforderte Geschwindigkeitsindex. Der Geschwindigkeitsindex des Reifens muss mindestens der maximal möglichen Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechen – unabhängig davon, wie schnell Sie das Fahrzeug tatsächlich bewegen. Ein Reifen mit niedrigerem Index ist bei Sommerreifen grundsätzlich nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich ein Aufkleber mit einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit (z. B. 160 km/h) im Sichtfeld des Fahrers befindet. Eine solche Ausnahme ist ausschließlich bei Winterreifen vorgesehen.
Wenn Ihre Corvette laut Fahrzeugschein eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 180 km/h aufweist, wären Reifen mit dem Index S (bis 180 km/h) zulässig. Ein noch niedrigerer Geschwindigkeitsindex wäre hingegen ohne eine entsprechende technische Abnahme nicht erlaubt. In Einzelfällen kann bei Oldtimern eine Begutachtung nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (auch gerne beim TüV Süd oder der DEKRA) erfolgen, wenn Reifen mit dem ursprünglich geforderten Index nicht mehr verfügbar sind. Ohne eine solche Eintragung besteht das Risiko des Erlöschens der Betriebserlaubnis sowie möglicher versicherungsrechtlicher Probleme im Schadensfall.
Hinsichtlich des Tragfähigkeitsindexes gilt: Dieser darf nicht unterschritten werden, eine höhere Tragfähigkeit (z. B. wie bei Ihnen 96 statt 77) ist hingegen zulässig und technisch unproblematisch kann aber zu Komforteinbußen führen.
Für eine verbindliche Beurteilung empfehlen wir, die konkreten Angaben in Ihren Fahrzeugpapieren prüfen zu lassen."
Ich vermute,ich muss eine andere Reifengeschwindigkeit eintragen lassen, sonst wir das zu teuer ...
Mathias, Du hattest mal wieder so was von recht!
"maßgeblich für die zulässige Bereifung Ihrer Corvette C1 (Bj. 1959) sind die Angaben in den Fahrzeugpapieren, insbesondere die dort vermerkte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und der geforderte Geschwindigkeitsindex. Der Geschwindigkeitsindex des Reifens muss mindestens der maximal möglichen Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechen – unabhängig davon, wie schnell Sie das Fahrzeug tatsächlich bewegen. Ein Reifen mit niedrigerem Index ist bei Sommerreifen grundsätzlich nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sich ein Aufkleber mit einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit (z. B. 160 km/h) im Sichtfeld des Fahrers befindet. Eine solche Ausnahme ist ausschließlich bei Winterreifen vorgesehen.
Wenn Ihre Corvette laut Fahrzeugschein eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 180 km/h aufweist, wären Reifen mit dem Index S (bis 180 km/h) zulässig. Ein noch niedrigerer Geschwindigkeitsindex wäre hingegen ohne eine entsprechende technische Abnahme nicht erlaubt. In Einzelfällen kann bei Oldtimern eine Begutachtung nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (auch gerne beim TüV Süd oder der DEKRA) erfolgen, wenn Reifen mit dem ursprünglich geforderten Index nicht mehr verfügbar sind. Ohne eine solche Eintragung besteht das Risiko des Erlöschens der Betriebserlaubnis sowie möglicher versicherungsrechtlicher Probleme im Schadensfall.
Hinsichtlich des Tragfähigkeitsindexes gilt: Dieser darf nicht unterschritten werden, eine höhere Tragfähigkeit (z. B. wie bei Ihnen 96 statt 77) ist hingegen zulässig und technisch unproblematisch kann aber zu Komforteinbußen führen.
Für eine verbindliche Beurteilung empfehlen wir, die konkreten Angaben in Ihren Fahrzeugpapieren prüfen zu lassen."
El Corvettista

