Vor 11 Stunden
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 36 Bereifung und Laufflächen
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
Zitat TÜV Thüringen:
"Deshalb darf ein Fahrzeug bei Schneefall, Schneeregen, Schneegriesel, Glatteis, gefrierendem Regen, gefrierendem Nebel oder Schneeverwehungen nur mit Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gefahren werden“, erklärt Jörg Nossol vom TÜV Thüringen. Zu solchen Reifen zählen Winterreifen und Ganzjahresreifen, die auf der Reifenflanke mit einem Bergpiktogramm und einer Schneeflocke gekennzeichnet sind, dem sogenannten Alpine-Symbol.
Reifen, die lediglich mit einer Kennung „M+S“, „M&S“ oder „M.S.“ versehen sind und nicht über das Alpine-Symbol verfügen, gelten ab dem 1. Oktober 2024 nicht mehr als Reifen für winterliche Verhältnisse gemäß Paragraf 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). „Diese sogenannten reinen M-und-S-Reifen (Matsch und Schnee) wurden nur bis zum 31.12.2017 produziert und dürften bereits weitestgehend aus dem Straßenbild verschwunden sein. Dennoch könnten gerade Fahrzeuge mit einer geringen Laufleistung noch mit solchen älteren Reifen ausgestattet sein. Auch für diese läuft die Schonfrist jedoch Ende September 2024 ab, denn sie verlieren ab Oktober ihren Winterreifen-Status“, gibt Jörg Nossol zu bedenken."
Kein Winterreifen, keine Erlaubnis Reifen unterhalb des eingetragenen Geschwindigkeitsindexes zu fahren. Egal auf welchem Fahrzeug. So einfach.
§ 36 Bereifung und Laufflächen
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
Zitat TÜV Thüringen:
"Deshalb darf ein Fahrzeug bei Schneefall, Schneeregen, Schneegriesel, Glatteis, gefrierendem Regen, gefrierendem Nebel oder Schneeverwehungen nur mit Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gefahren werden“, erklärt Jörg Nossol vom TÜV Thüringen. Zu solchen Reifen zählen Winterreifen und Ganzjahresreifen, die auf der Reifenflanke mit einem Bergpiktogramm und einer Schneeflocke gekennzeichnet sind, dem sogenannten Alpine-Symbol.
Reifen, die lediglich mit einer Kennung „M+S“, „M&S“ oder „M.S.“ versehen sind und nicht über das Alpine-Symbol verfügen, gelten ab dem 1. Oktober 2024 nicht mehr als Reifen für winterliche Verhältnisse gemäß Paragraf 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). „Diese sogenannten reinen M-und-S-Reifen (Matsch und Schnee) wurden nur bis zum 31.12.2017 produziert und dürften bereits weitestgehend aus dem Straßenbild verschwunden sein. Dennoch könnten gerade Fahrzeuge mit einer geringen Laufleistung noch mit solchen älteren Reifen ausgestattet sein. Auch für diese läuft die Schonfrist jedoch Ende September 2024 ab, denn sie verlieren ab Oktober ihren Winterreifen-Status“, gibt Jörg Nossol zu bedenken."
Kein Winterreifen, keine Erlaubnis Reifen unterhalb des eingetragenen Geschwindigkeitsindexes zu fahren. Egal auf welchem Fahrzeug. So einfach.

