25.01.2006, 20:23
Zitat:Original von STRUPPI
DRL soll und darf kein SUPERLICHT sein
Daher soll DRL nicht so hell wie Abblendlicht sein.
Hallo Struppi,
noch mal zum Nachlesen hier die Zusammenfassung der Anlage zum §49 in der aktuellen Fassung der StVZO ist das Tagesfahrtlicht ja ausreichend beschrieben: HIER
Demnach:
(1) müssen weiß sein (damit fallen die werkseitigen Tagesfahrtleuchten der C5 in Gelb ja weg, zumindest ohne Ausnahmgenehmigung)
(2) min 250mm über der Fahrbahn (wird schwierig bei der Neblscheinwerferhöhe der C5!), max 1.500mm drüber, minimaler Abstand voneinander 600mm und max. 400mm von der Seite des Fahrzeuges
Zitat:Sind die Nebelscheinwerfer in einer "falschen" Lichtfarbe, oder entspricht der "Ein- /Anbauort" nicht den vorgaben für DRL, muss man zusehen, das man die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhält.
Nebelscheinwerfer sind aufgrund ihrer E-Nummer grundsätzlich nicht als TFL zulässig. Soweit die Theorie

Wie gesagt - wer es schafft die C5 TFL eingetragen zu bekommen sollte meiner Meinung nach diesen Weg gehen.
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@Hotparts: Jemand hier im Forum hat sein Standlicht in den Frontblinker verlegt. Dazu hat er den Blinker angebohrt und die 5W-Birne dort hereingeschraubt. Damit verliert man natürlich jede ABE, aber merken wird das kaum einer, zumal ja das Ganze auch noch weiß leuchtet.