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Das Recht am eigenen Bild Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997 |
1 Einleitung Das Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben. Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder
(Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell
die Übertragung auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe
auf der Bühne, im Film oder im Roman.
2 Gegenstand des Rechts am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können1. Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde,
Foto, usw.) als solches Gegenstand ist, sondern lediglich das
Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen
Bild folglich um ein immaterielles Recht. 3 Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG
dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung
für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung derselben
konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto-
bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses2.
Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da
eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf.
4 Personen der Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden. Die Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff "Zeitgeschichte" eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird3. Gleichwohl muß man zwischen absoluten (generellen) Personen der
Zeitgeschichte und relativen (partiellen) Personen der Zeitgeschichte
unterscheiden. 4.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen
Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen
Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des
Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu zählen
namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter (selbst
nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere
Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp,
usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können
aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite
ihres Wirkens abgebildet werden. 4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der
Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der
Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses,
kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an
einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie
Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten
Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist
grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede
stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen4.
4.3 Abgrenzung Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte
sind jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß Personen, die den
Kriterien nach eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte
entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer
absoluten Person der Zeitgeschichte werden5.
Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten (Clark
Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent van Gogh, Pablo
Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter können den Status einer
absoluten Person der Zeitgeschichte einnehmen, wenn es sich um einen
besonders spektakulären Fall gehandelt hat (Charles Manson usw.). 5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen
Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne
ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht
der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als
Staffage im Bild sein6.
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen,
Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung
veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch
Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine
Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine
Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern
gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht
unter die Abbildungsfreiheit7.
7 Berechtigte Interessen des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG Sämtliche oben aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz sind nicht als
schrankenlose Regelung zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern
ohne Zustimmung des jeweils Abgebildeten zu verstehen. Vielmehr
unterliegen all diese Ausnahmen der Einschränkung, daß durch die
Veröffentlichung keine der berechtigten Interessen des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden dürfen.
Insofern ist es erforderlich, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf
Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen8.
7.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der
Zeitgeschichte immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des
Abgebildeten berührt werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten
nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich immer die
Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat- und Familienlebens
können jedoch für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein und somit in
die Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen,
Thronfolgern und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß
demzufolge der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn
es sich dabei um Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter
und damit auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe
Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden Person um so
mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte gehört, je enger er
tatsächlich mit dem Zeitgeschehen verbunden, also Teil desselben ist9.
Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit jedoch auch bei absoluten
Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen, die die Person
diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit preisgegeben
wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse der
Allgemeinheit gedeckt. 7.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Einschränkungen der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen10. Da die relative Person der Zeitgeschichte erst durch ein
zeitgeschichtlich relevantes Ereignis zu einer solchen wird, ist an die
damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit ein enger
Aktualitätsmaßstab anzulegen. So muß die Person zum Zeitpunkt der
Bildnisveröffentlichung dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in
Rede stehende Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein. So
können die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative Personen
der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine Rolle
mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen, so daß die
Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß die Abbildung die Person zur
Zeit des maßgeblichen Ereignisses zeigen. Fotos die aus der Zeit vor oder
nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis datieren, fallen nicht mehr unter
die Abbildungsfreiheit11.
7.3 Personen als Beiwerk Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen
Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden
(etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher
Ausschnittsvergrößerung), daß sie diskreditiert werden. Verliert
beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird
dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht
veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen12.
8 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit. Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz geschützt wird. Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen13. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern, Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke, Ausstellungen und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers, der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung für andere Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen aus dem
Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt werden dürfen, die
das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzen, nicht aber das Werk als
Ganzes14.
9 Immaterieller Schadenersatz Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion. Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( "Herrenreiter-Entscheidung" ): "Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung
der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist,
erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem
durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines
hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige
Entschädigung in Geld zu gewähren."15 Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich zumeist auf relativ geringe
Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten,
nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Durch
die Bejahung der im BGB eigentlich unbekannten Präventivfunktion bezieht
die neuere Rechtsprechung nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise des
veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für
die Geldentschädigung, was sich in höheren Schadenersatzsummen
niederschlägt.
10 Rechtsfolgen Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
Nunmehr abschließend zu den vom BGH gebildeten Voraussetzungen auf
Ersatz des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich ist das Vorliegen
einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1.), und (2.) die
erlittene Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise, etwa durch
Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt werden. 11 Andere Quellen 11.1 Rechtsprechung im Internet http://www.datenschutz-berlin.de/infomat/heft23/teile.htm Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.Januar 1996 zur Fernsehberichterstattung aus der Hauptverhandlung zum Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch "n-tv" (Krenz-Prozeß) - 1 BvR 2623/95 Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob
Film-und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal zulässig sind, u. a. mit
Nachweisen zu dieser kontrovers diskutierten Frage in der juristischen
Literatur sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Recht am eigenen
Bild. http://www.jura-intensiv.de/jurissim/mai/ju0510.htm In einer juristischen Ausbildungszeitschrift verständlich
aufgearbeitete und instruktive Entscheidung zu dem Fall C. v. Monaco -
Verletzung des Rechts am eigenen Bild mit zahlreichen Fundstellen. http://www.alpmann-schmidt.de/rue/zivil/ruzi0496.html#Zur-Verletzung
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Verletzung des Rechts am
eigenen Bild durch Herausgabe einer Gedenkmünze, auf der das Bildnis eines
Staatsmannes anläßlich seines Todes abgebildet ist. 11.2 Literatur im Internet http://www.ins.net/offener-kanal-dortmund/infoheft/inforech.htm Rechtsfragen im Fernseh- und Videobereich u.a. in bezug auf das Recht
am eigenen Bild. Empfehlenswert zum Einstieg, kurze und verständliche
Einführung und Zusammenfassung. 11.3 Empfehlenswerte Literatur außerhalb des Internet: Höchstrichterliche Entscheidungen:
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1 | Vgl. Helle, Jürgen: Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort und der Schutz des geschriebenen Wortes. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck, Tübingen 1991, 43ff. |
2 | Damm, Renate: Presserecht mit Kommentar. Auszug aus der Loseblattsammlung. Journalismus von heute. |
3 | Vgl. Helle, 130f. |
4 | Vgl. Hartlieb, Horst: Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts. 3., neubearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage. C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1995, 94 |
5 | Vgl. Damm, 106 |
6 | Vgl. Hartlieb, 94 |
7 | ders. 168 |
8 | Vgl. Helle, 95 |
9 | ders. 146 |
10 | Vgl. Hartlieb, 95 |
11 | Vgl. Helle, 148 |
12 | Vgl. Damm, 108 |
13 | Vgl. Hartlieb, 100 |
14 | ders. 103 |
15 | BGHZ 26. Band, 349 |
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