05.10.2020, 08:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2020, 08:21 von Gelber Bengel.)
Um der Logik auch noch eine sachliche Erklärung folgen zu lassen: Jeder Geschädigte kann nach Erhalt eines qualifizierten Gutachtens zu dem dort angegebenen Restwert sein Fahrzeug an den höchst Bietenden veräußern. Wenn die Versicherung meint ein zweites Gutachten machen zu wollen muss sie wohl oder übel hinterher fahren. Ein Verkauf ist also nichts böses oder rechtswidriges. Sollte der selbst gewählte Gutachter allerdings nachweislich und wissentlich einen zu niedrigen Restwert angesetzt haben wird's ein Problem!