16.06.2018, 16:36
(15.06.2018, 21:46)ratprof schrieb:Zitat:Du hast zwar schön den Gesetzestext zitiert, doch da steht das von Dir behauptete nicht drin.
Da steht nur, dass die NSL ausschließlich in Verbindung mit Haupt- und/ODER Nebelscheinwerfer betrieben werden darf.
Das ist etwas ganz anderes als das, was Du vorher behauptet hast.
Gruß
JR
So ist es.
Gruß
Edgar
Was unsere Forumsgranden, mit äußerst geringem technischem Sachverstand, nicht gelesen haben, ist der letzte Satz von (4):
Zitat:Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
Was passiert wohl, wenn die Nebelscheinwerfer an den Stromkreis des Abblendlichts (Fernlicht macht in dem Kontext überhaupt keinen Sinn) angeschlossen sind und das Abblendlicht ausgeschaltet wird? Klickt es langsam?
Die einzig richtige und gesetzeskonforme ist die von mir beschriebene Variante. Das nächste Mal lest bitte wenigstens den Absatz zu Ende...
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Auch den letzten Satz habe ich gelesen, was hat das mit dem Satz, die Nebenschlussleuchte darf nur angehen, wenn die Nebelleuchten vorne in Betrieb sind, zu tun?
Gruß
Edgar