18.05.2015, 09:57
Schön, wenn noch etwas halbwegs konstruktives kommt, wobei man weiteres Genöle und Seitenhiebe weg lassen könnte, wenn man denn wolle...
Tatsächlich bin ich kein Jurist, auch habe ich so meine Probleme mit dem "Juristen-Deutsch", aber vielleicht kannst Du da ja eventl. helfen.
Der von dir genannte § 444 Alt. 2 BGB sagt aus, daß bei arglistig verschwiegene Mängel eine Vereinbarung ungültig wird, welche die Rechte des Käufers einschränken oder negieren.
"arglistig" definiere ich als Betrug/Betrugsversuch! Weis der Verkäufer überhaupt etwas von den Unfall mit Totalschaden!?
Verschwiegen wurde auch nicht, daß es sich um einen Unfallwagen handelt.
Und eine Garantie ist eine freiwillige Leistung und ich sehe in der Anzeige nichts über eine solche!
Die Beschaffenheitsgarantie umfaßt wohl die Farbe, Ausstattung und den Zustand des Fahrzeuges, der wohl eher blumig denn sachgerecht beschrieben wird!
Ein in Stand gesetzte Unfallschaden wird auf Nachfrage ja auch eingeräumt.
Unberührt davon bleibt aber die gesetzliche Gewährleistung!
Ich sehe also erst mal nicht, wo hier der § 444 Alt. 2 BGB einem Käufer helfen könnte.
Wie gesagt, das alles ist die Interpretation eines einfachen Handwerkers, welche keinen Anspruch auf Rechtssicherheit erhebt.
Zitat:Original von Maseratimerlin
Es ist weder Ansichtssache, was ein kleiner Unfall ist, noch sind die Angaqben in einer Verkaufsanzeige unverbindlich.
Ein Händler ist auch dann an die Angaben in der Internetanzeige gebunden, wenn sie in den späteren Kaufvertrag nicht mit aufgenommen werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Vereinbarung, sondern sogar um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB, die für Händler verbindlich ist.
Der Händler kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass er die Angaben nicht überprüft hat oder ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Für den Käufer ist die Dokumentation besonders wichtig, die Anzeige sollte ausgedruckt und mit den Vertragsunterlagen abgelegt werden, um spätere Beweisschwierigkeiten zu verhindern.
Reicht das so? Wenn man darauf hinweißt, daß Du wie ein Blinder von der Fabe schreibst, ist das kein plumpes Genöle, sondern notwendig um zu verhindern, daß unbedarfte User den Unsinn glauben und meinen, Du wüßtest wovon Du schreibst. Ich schreib doch auch nix zum Heizungsbau.
Gruß
Edgar
Tatsächlich bin ich kein Jurist, auch habe ich so meine Probleme mit dem "Juristen-Deutsch", aber vielleicht kannst Du da ja eventl. helfen.
Der von dir genannte § 444 Alt. 2 BGB sagt aus, daß bei arglistig verschwiegene Mängel eine Vereinbarung ungültig wird, welche die Rechte des Käufers einschränken oder negieren.
"arglistig" definiere ich als Betrug/Betrugsversuch! Weis der Verkäufer überhaupt etwas von den Unfall mit Totalschaden!?
Verschwiegen wurde auch nicht, daß es sich um einen Unfallwagen handelt.
Und eine Garantie ist eine freiwillige Leistung und ich sehe in der Anzeige nichts über eine solche!
Die Beschaffenheitsgarantie umfaßt wohl die Farbe, Ausstattung und den Zustand des Fahrzeuges, der wohl eher blumig denn sachgerecht beschrieben wird!
Ein in Stand gesetzte Unfallschaden wird auf Nachfrage ja auch eingeräumt.
Unberührt davon bleibt aber die gesetzliche Gewährleistung!
Ich sehe also erst mal nicht, wo hier der § 444 Alt. 2 BGB einem Käufer helfen könnte.
Wie gesagt, das alles ist die Interpretation eines einfachen Handwerkers, welche keinen Anspruch auf Rechtssicherheit erhebt.
Mfg. meStefan