19.05.2015, 12:45
Zitat:Original von Axel Pfeiffer
Hallo,
in den AGB von Mobile.de gilt für Verkäufer:
"Der Teilnehmer ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf das Fahrzeug (insb. Datum der Erstzulassung und Kilometerstand), die Rechtsverhältnisse...." zu machen.
Und weiter heißt es:"...Offenbarungspflicht für bekannte reparierte Vorschäden nicht unerheblichen Umfanges."
Die gleichen Aussagen stehen so in den ebay-AGB.
Ich denke, damit ist alles klar.
Grüße
Axel
Die könnten genau so gut in den AGB schreiben, dass jeder Verkaufserfolg dazu führt, dass mein seine Frau dort zu freien Verfügung der Geschäftsführer abgeben muß, na und, welche Aussenwirkung soll und kann das schon entfalten??
Wer etwas verkauft hat grundsätzlich die Pflicht, es korrekt zu beschreiben,um so mehr, wenn es um ein Fahrzeug geht.
Aber, man kann nur das angeben, was man weiß. Nicht mehr und nicht weniger.
Darum wird bei manchen Kollegen gerne was um "Ecken" gedreht, sodass der Letzte nachweisbar keine Kenntnis hat/te.
Das aber schützt ebenfall nicht vor Wandlungsrechten des Käufers.
Wußte der VK nichts, muß er trotzdem die Wandlung machen und im Innenverhältnis sich an seine eigene Bezugsquelle richten.
Das war früher schon so, wenn ein unterschlagenes Auto durch zig Händlerhände ging........der Letzte hatte das Pech das beschlagnahmte Auto zurückgeben zu müssen, auch wenn er es "bezahlt" hatte. Dann mußte er sehen, dass er sein Geld von seinem Zubringer bekommt usw.usw.
Auch steht ja schon oben weiter bezüglich TÜV/DEKRA, wenn die ein Fahrzeug durchchecken und keinen reparierten Unfall finden, weil zu gut repariert, dass sie nicht haften......wie denn auch.
Hat denn jemand Ansprüche gegen einen Anwalt im Falle des Unterliegens oder soll der nun haften für die Richter???
So undenkbar es ist, dass man Geld vom Anwalt bekommt, weil er einen Fall angenommen hat, aber dann unterlegen war, so wäre es hier auch mit Ansprüchen.........